Beschluss

KMK regelt Hochschulzugang für Geflüchtete aus der Ukraine

Schülerinnen und Schüler, die fluchtbedingt ihren Sekundarschulabschluss in der Ukraine nicht abschließen können, können sich in Deutschland dennoch für ein Studium bewerben. Dies hat die Kultusministerkonferenz beschlossen.

21.04.2022 Bundesweit Pressemeldung Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
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Anlass für diesen Beschluss ist, dass im Jahr 2022 in der Ukraine keine regulären staatlichen Prüfungen zum Erwerb des Sekundarschulabschlusses II stattfinden und dass Geflüchtete aus der Ukraine ihr Schuljahr oder Studienjahr nicht regulär abschließen können. „Den betroffenen Schülerinnen und Schülern soll hierdurch kein Nachteil entstehen“, so Karin Prien, Präsidentin der Kultusministerkonferenz und Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein.

Gleiches gilt für Studierende in der Ukraine im ersten Studienjahr. Auch wenn das Studienjahr nicht abgeschlossen werden konnte, ist die Aufnahme des Studiums an einer deutschen Hochschule möglich.

Grundsätzlich ist mit dem ukrainischen Sekundarschulabschluss II der Hochschulzugang in Deutschland über das Studienkolleg möglich. Studieninteressierte mit Studienleistungen bewerben sich direkt bei einer deutschen Hochschule.

Für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können, ist der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03. Dezember 2015 unverändert gültig. Der Beschluss sieht ein dreistufiges Plausibilisierungsverfahren bei fehlenden oder unvollständigen Nachweisen vor.
Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz finden Sie hier und hier.

Weitere Informationen zum Hochschulzugang stellt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz über ihr Informationsportal anabin zur Verfügung.


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